Lexikon
Anzeige-Kennzeichnung
Die Anzeige-Kennzeichnung macht Werbung als Werbung erkennbar, etwa mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ oder bei Affiliate-Links mit einem Sternchen und einer Erläuterung direkt am Link.
Aktualisiert am . Mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion verantwortet (wie wir arbeiten).
Wer für ein fremdes Unternehmen wirbt und dafür etwas bekommt, muss das kenntlich machen. Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Eine Provision ist eine Gegenleistung in diesem Sinne. Dazu kommt § 6 DDG: Kommerzielle Kommunikation in digitalen Diensten muss klar als solche zu erkennen sein.
So funktioniert es
Wie die Kennzeichnung konkret aussieht, beschreibt der Leitfaden der Medienanstalten zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien (Stand Mai 2025). Für Blogs und Websites empfiehlt er:
- Affiliate-Links: ein Symbol wie ein Sternchen mit Erläuterung in unmittelbarer Nähe des Links
- bezahlte oder aus kommerziellem Interesse gesetzte Links: deutlich lesbar „Werbung“ oder „Anzeige“ direkt am Link
- ganze Beiträge gegen Bezahlung oder Gegenleistung: „Werbung“ oder „Anzeige“ zu Beginn
Die Kennzeichnung muss auf den ersten Blick erkennbar sein, auch auf dem Handy ohne Scrollen. Ein pauschaler Hinweis im Footer oder Impressum genügt nach dem Leitfaden nicht. Kennzeichnungen nur „sicherheitshalber“, etwa „unbezahlte Werbung“, sollen vermieden werden.
Für Suchmaschinen gibt es zusätzlich das Attribut rel="sponsored". Es ist für Leser unsichtbar und ersetzt die sichtbare Kennzeichnung nicht.
Auf onlinegeldverdienen.com tragen Anbieter-Links den sichtbaren Hinweis „Anzeige“ und rel="sponsored nofollow". Wortlaut, Beispiele und eine Checkliste stehen im Ratgeber Affiliate-Links kennzeichnen. Diese Erklärung ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen, kommerzieller Zweck in Abs. 4 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026), gesetze-im-internet.de
- § 6 DDG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen (gesetze-im-internet.de), gesetze-im-internet.de
- Die Medienanstalten: Leitfaden Werbekennzeichnung bei Online-Medien (Stand Mai 2025), lfk.de