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Lexikon

MRR (Master Resell Rights)

MRR (Master Resell Rights) sind Weiterverkaufsrechte an einem fertigen digitalen Produkt, bei denen du das Produkt verkaufen und meist auch das Weiterverkaufsrecht an deine Käufer weitergeben darfst.

Aktualisiert am . Mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion verantwortet (wie wir arbeiten).

MRR steht für Master Resell Rights. Anders als bei PLR bekommst du in der Regel kein Recht, den Inhalt zu verändern oder unter eigenem Namen herauszugeben. Du verkaufst das Produkt so, wie es ist. Das „Master“ meint, dass deine Käufer das Produkt ihrerseits weiterverkaufen dürfen. Bei einfachen Resell Rights darfst nur du verkaufen, deine Käufer nicht. Gesetzlich definiert sind diese Begriffe nicht, verbindlich ist allein die Lizenz des Verkäufers.

So funktioniert es

Du kaufst ein Paket, etwa einen Videokurs oder ein E-Book, samt Lizenz und oft mit fertiger Verkaufsseite. Dann verkaufst du es an eigene Kunden, und jeder dieser Käufer kann dasselbe tun. So wächst mit jeder Runde die Zahl der Verkäufer, die dasselbe Produkt anbieten. Das drückt den Preis. Achte deshalb darauf, ob die Lizenz Mindestpreise oder Verkaufswege vorschreibt.

Nach § 31 UrhG kann ein Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt sein, und ohne ausdrückliche Aufzählung entscheidet der Vertragszweck. Kläre vor dem Kauf: Darfst du das Recht weitergeben? Darfst du das Produkt verschenken oder mit anderen bündeln? Wer hat die Inhalte erstellt, und sind Rechte an Bildern, Musik oder Marken geklärt? Wirbt ein Paket damit, du müsstest es nur noch weiterverkaufen, rechne nach, wie viele andere genau dasselbe anbieten.

Deine eigene Verkaufsseite braucht nach § 5 DDG ein Impressum, auch wenn ein Reseller wie Digistore24 den Kaufvertrag schließt. Lizenzpakete vergleichen wir unter Digitale Produkte verkaufen, die Pflichten beim Verkauf erklärt der Ratgeber Digitale Produkte verkaufen: Widerruf, Impressum, Rechnung. Diese Erklärung ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. § 31 UrhG: Einräumung von Nutzungsrechten (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026), gesetze-im-internet.de
  2. § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten, Impressum (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026), gesetze-im-internet.de