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Digitale Produkte verkaufen

Digitale Produkte verkaufen: Widerruf, Impressum, Rechnung

Widerrufsrecht, Widerrufs- und Kündigungsbutton, Impressum nach DDG, Rechnung und Umsatzsteuer: die Pflichten beim Verkauf von Kursen und E-Books.

Aktualisiert am . Mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion verantwortet (wie wir arbeiten).

Worauf achte ich rechtlich, wenn ich Kurse oder E-Books verkaufe? Vier Punkte zählen: das Widerrufsrecht von 14 Tagen mit den Regeln für digitale Inhalte, die elektronische Widerrufsfunktion seit 19. Juni 2026, ein vollständiges Impressum und korrekte Rechnungen. Bei Onlinekursen kommt das Fernunterrichtsschutzgesetz hinzu. Vieles hängt davon ab, wer Vertragspartner der Kundschaft ist.

Rechtliches bei digitalen Produkten: worum geht es?

Wer digitale Produkte an Privatpersonen verkauft, schließt Fernabsatzverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern. Dafür gelten besondere Regeln zu Widerruf und Information. Dazu kommen das Impressum für jede geschäftliche Website und die Regeln zu Rechnung und Umsatzsteuer.

Für diesen Ratgeber werten wir Gesetzestexte und ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus, Stand Oktober 2026. Wir prüfen keine einzelnen Angebote und geben keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die wichtigsten Kriterien

Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB nicht, solange du nicht ordnungsgemäß belehrt hast. Spätestens erlischt das Widerrufsrecht dann zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.

Erlöschen bei digitalen Inhalten. Bei Downloads und Online-Zugängen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 6 BGB vorzeitig, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: Du hast mit der Erfüllung begonnen, die Kundschaft hat dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt, sie hat bestätigt, dass sie dadurch ihr Widerrufsrecht verliert, und du hast eine Vertragsbestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt. Fehlt ein Punkt, kann sie innerhalb der Frist widerrufen, auch nach dem Download, und schuldet für digitale Inhalte nach § 357a Abs. 3 BGB keinen Wertersatz. Bei Dienstleistungen wie Live-Coachings erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn die Leistung vollständig erbracht ist (§ 356 Abs. 5 BGB).

Widerrufsfunktion. Seit 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB (BGBl. 2026 I Nr. 28), dazu mehr unten.

Impressum. § 5 DDG verlangt bei geschäftsmäßigen digitalen Diensten unter anderem Name und Anschrift, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit mit E-Mail-Adresse, bei einer Eintragung Register und Registernummer sowie Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID, soweit vorhanden. Das gilt für Verkaufsseiten, Landingpages und Mitgliederbereiche.

Rechnung. Nach § 14 Abs. 2 UStG musst du innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen, wenn du an andere Unternehmer leistest. Gegenüber Privatpersonen bist du bei digitalen Produkten zur Rechnung berechtigt, in der Regel aber nicht verpflichtet.

Abos. Verkaufst du Mitgliedschaften oder andere Abos selbst über deine Website, brauchst du nach § 312k BGB eine Kündigungsschaltfläche „Verträge hier kündigen“ mit Bestätigungsseite und Schaltfläche „jetzt kündigen“.

Geld-zurück-Garantie. Eine freiwillige Garantie ist etwas anderes als das gesetzliche Widerrufsrecht und ersetzt die Belehrung nicht.

Selbst verkaufen oder über einen Reseller?

Situation Vertragspartner der Kundschaft Widerruf und Rechnung Impressum der eigenen Seite
Eigener Shop oder Kursplattform mit Abo du du du
Reseller wie Digistore24 der Reseller der Reseller du
Shop wie Amazon in der Regel der Shop der Shop du, falls du eine eigene Seite betreibst

Beim Reseller-Modell übernimmt der Reseller die Pflichten gegenüber der Kundschaft. Deine eigene Verkaufsseite braucht trotzdem ein Impressum. Wie die Plattformen sich unterscheiden, zeigt der Ratgeber Onlinekurs-Plattform wählen, das Reseller-Modell im Detail der Ratgeber Digistore24 als Verkäufer.

Widerrufsbutton seit 19. Juni 2026

Wer Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss nach § 356a BGB eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Dazu gehören eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ oder gleichwertig, die während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist, eine Eingabe für Name, Vertrag und Weg der Eingangsbestätigung, eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ und eine unverzügliche Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger.

Die Funktion betrifft nur Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern. Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, etwa am Telefon, sind nicht erfasst. Wenn du selbst verkaufst, frage deinen Plattformanbieter, ob die Funktion eingebaut ist. Läuft der Verkauf über die Seite eines Dritten, bleibst du als Vertragspartner verantwortlich. Das Gesetz hat außerdem die Gestaltungshinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung geändert, prüfe deshalb auch deine Belehrung.

Rechnung und Umsatzsteuer

Pflichtangaben. Eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthält unter anderem Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Nummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.

Kleinunternehmer. Nach § 34a UStDV reichen Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Für Rechnungen bis 250 Euro gelten nach § 33 UStDV ebenfalls vereinfachte Angaben.

E-Rechnung. Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern sind nach § 14 Abs. 2 UStG grundsätzlich elektronisch in einem strukturierten Format auszustellen. Nach § 27 Abs. 38 UStG dürfen bis Ende 2026 alle Unternehmer noch Papier- oder PDF-Rechnungen schicken, bis Ende 2027 nur noch Unternehmer mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Rechnungen von Kleinunternehmern und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro dürfen immer als sonstige Rechnung verschickt werden, etwa als PDF. Für Rechnungen an Privatpersonen gilt die E-Rechnungspflicht nicht.

EU-Kundschaft. Überschreiten deine elektronischen Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten, zusammen mit Fernverkäufen, im Vorjahr oder im laufenden Jahr 10.000 Euro, gilt nach § 3a Abs. 5 UStG der Steuersatz des Käuferlandes.

Passende Programme vergleicht der Ratgeber Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer.

Onlinekurse und Fernunterrichtsschutzgesetz

Ein entgeltlicher Kurs, bei dem Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird, ist Fernunterricht nach § 1 FernUSG. Ohne Zulassung ist der Vertrag nach § 7 nichtig. Der BGH hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass die räumliche Trennung bei Online-Unterricht jedenfalls vorliegt, wenn zeitversetzte Anteile überwiegen, und dass das Gesetz auch gegenüber Unternehmern gilt. Die Überwachung des Lernerfolgs legt der BGH weit aus: Schon ein vertraglicher Anspruch, etwa in einer Fragerunde den eigenen Lernstand individuell kontrollieren zu lassen, reicht. Prüfe vor dem Start, ob dein Kurs Fragerunden, Aufgaben mit Rückmeldung oder Tests enthält.

Für wen gilt was?

Verkauf über Digistore24 oder einen Shop. Widerruf, Widerrufsfunktion und Rechnung an die Kundschaft liegen beim Reseller oder Shop. Bei dir bleiben Impressum, deine eigene Steuer und gegebenenfalls das Fernunterrichtsschutzgesetz.

Eigener Shop oder Kursplattform mit Abo. Du trägst alle Pflichten: Belehrung, Erlöschen bei digitalen Inhalten, Widerrufsfunktion, bei Abos der Kündigungsbutton, Impressum, Rechnung und Umsatzsteuer.

Nur Geschäftskunden. Das Widerrufsrecht für Verbraucher entfällt, die E-Rechnungspflicht mit ihren Übergangsfristen gilt dagegen, außer du bist Kleinunternehmer.

Kurse mit Betreuung. Hier kommt die Prüfung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz hinzu, unabhängig vom Vertriebsweg.

Angebote zum Thema stehen im Vergleich Digitale Produkte verkaufen, unsere Arbeitsweise auf So vergleichen wir. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für die Prüfung deines Angebots wende dich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Reicht eine Checkbox, damit das Widerrufsrecht bei einem Download erlischt?
Nach § 356 Abs. 6 BGB braucht es eine ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und die Bestätigung, dass das Widerrufsrecht dadurch erlischt. Beides holen Shops meist über Checkboxen ein. Zusätzlich musst du eine Vertragsbestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung stellen.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?
§ 34a UStDV listet für Kleinunternehmer-Rechnungen keine Rechnungsnummer auf. Für die eigene Buchhaltung ist eine fortlaufende Nummer trotzdem praktisch.
Gilt der Widerrufsbutton auch, wenn ich über Digistore24 verkaufe?
Die Pflicht trifft den Unternehmer, der den Vertrag mit der Kundschaft über eine Online-Benutzeroberfläche schließt. Beim Reseller-Modell ist das Digistore24, nicht du.
Gilt das alles auch für kostenlose Freebies?
Widerrufsrecht und Rechnung betreffen entgeltliche Verträge. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG hängt dagegen an der geschäftsmäßigen Website. Eine Freebie-Seite, die deinem Verkauf dient, braucht deshalb in der Regel ein Impressum.

Quellen

  1. § 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, gesetze-im-internet.de
  2. § 356 BGB: Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, gesetze-im-internet.de
  3. § 356a BGB: Elektronische Widerrufsfunktion, gesetze-im-internet.de
  4. § 357a BGB: Wertersatz nach Widerruf, gesetze-im-internet.de
  5. § 312k BGB: Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, gesetze-im-internet.de
  6. Noerr: Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 28), noerr.com
  7. § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten, gesetze-im-internet.de
  8. § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen, gesetze-im-internet.de
  9. § 27 UStG: Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38, E-Rechnung), gesetze-im-internet.de
  10. § 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträge, gesetze-im-internet.de
  11. § 34a UStDV: Rechnungen von Kleinunternehmern, gesetze-im-internet.de
  12. § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung, gesetze-im-internet.de
  13. § 1 FernUSG: Anwendungsbereich, gesetze-im-internet.de
  14. § 7 FernUSG: Nichtigkeit, gesetze-im-internet.de
  15. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, bundesgerichtshof.de

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