Lexikon
Nebenerwerb
Nebenerwerb ist eine Erwerbstätigkeit neben dem Hauptberuf, dem Studium oder einer anderen Hauptbeschäftigung, etwa ein Nebengewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit.
Aktualisiert am . Mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion verantwortet (wie wir arbeiten).
Steuerlich ist Nebenerwerb kein eigener Status. Ein Nebengewerbe ist ein normales Gewerbe, eine nebenberufliche freie Tätigkeit ist normale selbständige Arbeit. Es gelten dieselben Anmeldepflichten wie im Hauptberuf. Davon zu unterscheiden sind Nebenjobs als Arbeitnehmer, etwa ein Minijob, die über den Arbeitgeber laufen.
Was du anmelden musst
Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit meldest du nach § 138 AO innerhalb eines Monats beim Finanzamt. Ein Gewerbe zeigst du beim Gewerbeamt an, das das Finanzamt informiert, siehe Gewerbeanmeldung. Die Frist beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit, nicht mit der ersten größeren Einnahme.
410 Euro und Härteausgleich
Für Angestellte mit Lohnsteuerabzug gibt es eine Sonderregel. Betragen die Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug insgesamt nicht mehr als 410 Euro im Jahr, musst du ihretwegen nach § 46 EStG keine Steuererklärung abgeben, und sie bleiben steuerfrei. Liegen sie darüber, aber unter 820 Euro, mildert der Härteausgleich nach § 70 EStDV die Steuer. Abgezogen wird die Differenz zwischen 820 Euro und deinen Nebeneinkünften.
Für diese Grenzen zählt der Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Für die Umsatzsteuer zählt dagegen der Umsatz, siehe Kleinunternehmerregelung. Notiere deshalb von Anfang an alle Einnahmen und Ausgaben mit Beleg.
Welche Wege sich nebenbei eignen und wie viel Vorlauf sie brauchen, zeigt der Ratgeber Nebenbei online Geld verdienen. Die Steuerfragen im Detail behandelt der Ratgeber Nebeneinkommen versteuern, Angebote stehen unter Nebeneinkommen. Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information, für deinen Einzelfall hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, Frist ein Monat (gesetze-im-internet.de), gesetze-im-internet.de
- § 46 EStG: Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, 410-Euro-Grenze (gesetze-im-internet.de), gesetze-im-internet.de
- § 70 EStDV: Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen, 820 Euro (gesetze-im-internet.de), gesetze-im-internet.de