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Lexikon

Lead-Magnet

Ein Lead-Magnet ist ein kostenloses Angebot wie eine Checkliste, ein E-Book oder ein Mini-Kurs, das du im Tausch gegen deine E-Mail-Adresse bekommst.

Aktualisiert am . Mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion verantwortet (wie wir arbeiten).

„Lead“ heißt im Marketing ein Interessent, dessen Kontaktdaten der Anbieter hat. Der Lead-Magnet soll diese Kontakte anziehen. Andere Namen sind Freebie oder Opt-in-Geschenk. Für Anbieter ist er der Einstieg in eine E-Mail-Liste, über die sie später Produkte verkaufen.

So funktioniert es

Auf einer Landingpage trägst du Name und E-Mail-Adresse ein. Du bekommst eine Bestätigungsmail, klickst den Link darin und erhältst den Download. Danach folgen meist weitere E-Mails, oft mit Angeboten. Der Lead-Magnet steht damit am Anfang eines Funnels.

Der Lead-Magnet ist kostenlos, die Werbemails danach sind aber nicht ohne Weiteres erlaubt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung. Als Anbieter musst du nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass jemand eingewilligt hat. Üblich ist dafür das Double-Opt-in. Sag auf der Anmeldeseite klar, dass mit dem Download ein Newsletter verbunden ist. Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden, deshalb gehört in jede Mail ein Abmeldelink. Eine Freebie-Seite, die deinem Verkauf dient, braucht nach § 5 DDG in der Regel außerdem ein Impressum.

Für dich als Interessent: Ein guter Lead-Magnet löst ein kleines Problem auch für sich allein. Ist er nur der Auftakt zu einem teuren Kurs, prüf diesen Kurs wie jedes andere Angebot, etwa mit der Checkliste für den Kurskauf. Diese Erklärung ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen, E-Mail-Werbung in Abs. 2 Nr. 2 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026), gesetze-im-internet.de
  2. Art. 7 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung, Nachweis und Widerruf (dsgvo-gesetz.de, abgerufen 18.10.2026), dsgvo-gesetz.de
  3. § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten, Impressum (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026), gesetze-im-internet.de